Besitz und Verbreiten von Kinderpornografie (KiPo)

 

Die erste Fragen im Zusammenhang mit Kinderpornografie sind, was genau "Besitz" bedeutet und wann Material kinderpornografisch ist. Sogar Material ohne echte Kinder kann Kinderpornografie bzw. KiPo sein.

 

Besitz von KiPo-Material liegt dann vor, wenn diesbezüglich ein sog. „Herrschaftsverhältnis“ besteht. Sie müssen frei darüber verfügen können. Elektronische Daten sind schon durch Ablage in ihrem Cache- oder Arbeitsspeicher in Ihrem Besitz. Allerdings müssen Sie sich zunächst darüber im Klaren sein, dass Sie solches Material besitzen. Sie müssten einen Besitzwillen haben.  Dadurch ist nicht jede zufällig unregistrierte Besitzerlangung sofort strafbar im Rahmen des Sexualstrafrechts.

Nicht jedes Bild, das ein nacktes Kind zeigt, ist als kinderpornografisch einzustufen.

 

Prominentestes Beispiel ist die Bildaufnahme durch die Eltern, die straffrei ist.

Zunächst muss grundsätzlich ein Kind abgebildet sein. Dies lässt sich nicht immer zweifelsfrei ermitteln, weswegen es ausreicht, das die abgebildete Person für einen objektive Dritten ein Kind darstellt. Dies dient der erleichterten Strafverfolgung. Müssten die Behörden zweifelsfrei nachweisen, dass die abgebildete Person ein Kind ist, dann wären die Behörden allein damit beschäftigt, diese Personen aufzufinden. Dass ein objektiver Dritter als Maßstab dient und kein tatsächlicher Altersnachweis, ist eine Erleichterung der Strafverfolgungsbehörden, um dem höheren Schutzbedürfnis von Kindern allgemein und im Sexualstrafrecht insbesondere, gerecht zu werden.

Strafrechtlich relevant werden die Bilder, wenn sie eine "sexuelle Handlung" zeigen.

Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den es stets zu überprüfen gilt.

Somit ist zu fragen, ob es sich "nur" um nackte Kinder handelt oder ob eine "sexuelle Handlung" vorliegt. Indizien können die Intensität und der Schwerpunkt der Aufnahme sein, bei Filmaufnahmen auch die Dauer. 

Das „Posen“ von Kindern, das Hervorheben von Genitalien oder Gesäß, fallen bereits unter Kinderpornographie. Auch wenn die sexuelle Handlung, etwa das Berühren eines nackten Kindes, nicht der Mittelpunkt eines Bildes ist, kann man bereits von einer kinderpornografischen Schrift sprechen. Es gibt also keine Schwelle, die toleriert wird. Sexuelle Handlungen mit Kindern sind immer KiPo (Kinderpornografie)

 

Es geht einzig darum, ob eine Handlung vorliegt oder nicht; dies ist ein Unterschied zur Bewertung der Bilder im Vergleich zur Erwachsenenpornografie.

 

Schriften, d.h., Bilder und Filmaufnahmen, werden verbreitet, wenn sie einer unbestimmten Vielzahl an Personen zugänglich gemacht werden. Die Weitergabe an Bekannte ist zunächst kein Verbreiten der Schriften. Wird kinderpornografischer Inhalt elektronisch übertragen, reicht es jedoch aus, wenn die Datei in den Arbeitsspeicher eines anderen Rechners geladen wurde. Da hierdurch die Kontrolle über die Weitergabe nicht mehr vorhanden ist. Auf einen tatsächlich Zugriff anderer kommt es nicht an.

 

Sollte sich ein derartiger Vorwurf erst im Rahmen einer Hausdurchsuchung offenbaren, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt informieren, um Ihre Rechte zu wahren und das Vorgehen der Behörden zu überwachen, bleiben Sie ruhig und machen Sie bis zum Eintreffen eines Anwalts keine Angaben gegenüber der Polizei.